In unserem Angebot nennen wir Ihnen einen monatlichen Festpreis der sog. 24-Stunden Pflege und Betreuung, der alle Kosten inklusive Abgaben und Steuern abdeckt. Die individuellen Kosten für die 24-Stunden Pflege und Betreuung zu Hause variieren je nach dem Umfang der benötigten Unterstützung und den Deutschkenntnissen der polnischen Pflegekräfte. Dabei gewährleisten wir stets den gesetzlichen Mindestlohn, um eine faire Entlohnung unserer 24-Stunden Pflegekräfte sicherzustellen.
Betreuungskraft mit mittleren Deutschkenntnissen
Pflegegrad 1 und 2 ab 2.250,00 EUR
Pflegegrad 3 ab 2.350,00 EUR
Pflegegrad 4 und 5 ab 2.450,00 EUR
Bei der Betreuung einer zweiten in dem selben Haushalt lebenden Person ist mit einem Aufschlag, je nach der Betreuungsbedarf, von bis zum 25% zu rechnen.
Wir erheben keine zusätzlichen Vermittlungsgebühren (weder einmalig noch fortlaufend).
Die Kosten für die Hin- und Rückreise der Betreuungskraft betragen etwa 200,00 EUR. Der erste Wechsel der Betreuungskräfte erfolgt in der Regel nach rund zwei Monaten.
An einigen polnischen Feiertagen wird der Tagessatz, der für den monatlichen Tarif maßgeblich ist, doppelt berechnet. Die Anzahl der berechneten Feiertage kann je nach Dienstleister variieren, beträgt jedoch im Jahresdurchschnitt sieben. Es wird kein zusätzlicher Zuschlag für normale Sonntage erhoben.
Kost und Logis sind für die Pflegekraft frei.
Die Rechnungsbeträge sind direkt an einen mit uns kooperierenden polnischen Pflegedienstleister (Arbeitgeber der Betreuungskraft) am Monatsende zu zahlen.
Um ein kostenloses und unverbindliches Angebot anzufordern, können Sie gern unseren Fragebogen ausfüllen.
Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens dreimal im Laufe des Tages Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Fortbewegung etc.), Durchführung der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals in der Woche (Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung etc.). Wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens 4 Stunden (2 Stunden davon vorgesehen für die Grundpflege).
Demnach gestalten sich die Hauptaufgaben der Betreuungskraft wie folgt:
Betreuungskosten | 2.500,00 EUR |
Pflegegeld für Pflegegrad 3 | - 545,00 EUR |
Effektive monatliche Gesamtkosten | 1.955,00 EUR |
Steuererleichterungen | -333,00 EUR |
Gesamtkosten nach Steuern | 1.622,00 EUR |
Betreuungskosten
Die Betreuungskosten beinhalten alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, wie die Krankenversicherung und Unfallversicherung. Zudem werden die Fahrtkosten der Betreuungskraft in Rechnung gestellt. Der endgültige Tagessatz hängt von dem individuellen Betreuungsumfang der zu betreuuenden Person ab.
Pflegegeld
Bei dem Pflegegeld handelt es sich um einen direkten Zuschuss zur Finanzierung der 24-Stunden Betreuung, welcher sich in der Auszahlungshöhe an dem Pflegegrad orientiert. Das Pflegegeld kann bei der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse) beantragt werden.
Steuererleichterungen
Ein Steuervorteil für Pflegehaushalte ergibt sich aus der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Reinigungsarbeiten im Haushalt, oder auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Es ist möglich 20 % der Kosten für Dienstleistungen im Privathaushalt direkt von der Einkommenssteuerschuld abzuziehen.
Dies gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass maximal 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden können. Darüber hinaus können Aufwendungen für die 24h Betreuung im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zu den sog. Außergewöhnlichen Belastungen teilweise abgesetzt werden. Die individuelle Höhe der Absetzbarkeit ergibt sich aus § 33 EStG.
Da wir aufgrund von gesetzlich auferlegten Restriktionen nicht befugt sind, Sie auch steuerrechtlich zu beraten und diese Aufgabe den Steuerberatern, sowie einigen weiteren Berufsangehörigen vorenthalten ist, möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die im folgenden Text enthaltenen Informationen ausschließlich dem Zweck dienen, Ihnen einige steuerrechtliche Aspekte aufzuzeigen, damit Sie gegebenenfalls besser ins Gespräch mit Ihrem Steuerberater finden. Daher können wir trotz gewissenhafter Recherche nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gemachten Angaben garantieren.
Pressemitteilung Bundesministerium für Gesundheit - Steuervorteil.pdf
In einem Schreiben vom 15.2.2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum nunmehr fünften Mal Anwendungsanweisungen herausgegeben, die Klarheit bei der Rechtsanwendung des § 35 a EStG, (Steuerermäßigung bei Aufwendungen u. a. für haushaltsnahe Dienstleistungen) schaffen sollen.
Anlage 1 dieses Schreibens zählt beispielhaft begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen auf. Demnach zählen zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen u. a.
allgemeine Hausarbeiten, wie Fenster putzen, Wohnungsreinigung, bügeln usw.,
Kleidungs-, Wäschepflege und -reinigung,
Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder Begleitung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder zum Arztbesuch,
Notbereitschaft, soweit es sich um eine nicht gesondert berechnete Nebenleistung handelt,
Pflege der Außenanlagen innerhalb des Grundstücks (z. B. Gartenpflegearbeiten) und
Abfallmanagement ("Vorsortierung"), innerhalb des Grundstücks.
Laut Randziffer 10 des BMF-Schreibens ist dabei von grundsätzlicher Bedeutung, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Daneben bestimmt Randziffer 14, dass die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen.
Wenn dies zutreffend ist, begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen ergo erbracht werden und der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Steuerermäßigung stellt, ergibt sich nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 S. 1 EstG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 4 000 Euro. Als weitere Voraussetzungen nennt § 35 a EStG, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der Europäischen Union liegen muss, der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Beispiel (leicht abgeändert aus dem BMF-Schreiben S. 12)
Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungsjahr 2009 erhält er 215 Euro pro Monat. Der Steuerpflichtige beauftragt zur Deckung seines häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zusätzlich eine professionelle 24 Stunden Betreuungsagentur. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 20 400 Euro.
Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG, für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen. Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2009 wie folgt berechnet:
20 % von 20 400 Euro = 4 080 Euro. Da die Obergrenze jedoch 4 000 Euro beträgt, greift diese, so dass der Steuerpflichtige 4 000 Euro als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen kann.
Steuerermäßigung nach § 33 EStG i. V. m. R 33.3 EStR 2005
Der Gesetzgeber räumt Steuerpflichtigen, denen "außergewöhnliche Belastungen" erwachsen und diese sich ihnen u. a. aus sittlichen Gründen nicht entziehen können, die Möglichkeit ein, einen Teil der hierfür angefallenen Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, sofern sie über einer gewissen zumutbaren Belastung liegen. Die Höhe der zumutbaren Belastungen wird u. a. in Abhängigkeit des jährlichen Gesamtbetrags der Einkünfte durch § 33 Abs. 3 EStG festgelegt und bestimmt zusammen mit der Höhe der tatsächlichen Belastungen denjenigen Betrag, um welchen die Steuerbemessungsgrundlage auf Antrag (§ 33 Abs. 1 EStG) gemindert wird.
Wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist gem. R 33.3. Abs. 1 EstR mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI (Einstufung der hilfsbedürftigen Person in eine Pflegestufe) oder die Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI, eine Vorschrift, die im Grunde demenzbedingte Fähigkeitsstörungen auflistet.
Ein Steuerpflichtiger mit zwei Kindern beauftragt eine 24 Stunden Pflegeagentur die Betreuung seiner pflegebedürftigen Eltern (beide Pflegestufe 2) zu übernehmen. Die jährlichen Kosten hierfür betragen 22 800 Euro.
Der Steuerpflichtige hat im Bemessungszeitraum 2009 Gesamteinkünfte in Höhe von 65 000 Euro. Nach § 33 Abs. 3 EStG beträgt die zumubare Belastung 4 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, also 0,04 * 65 000 Euro = 2 600 Euro, der Differenzbetrag zwischen den jährlichen Betreuungskosten und der zumutbaren Belastung beträgt 20 200 Euro. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG mindert sich die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage auf 44 800 Euro, sofern der Steuerpflichtige einen Antrag diesbezüglich stellt.
Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass bei Fragen und Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf die Antragsstellung, der Steuerberater Ihres Vertrauens der beste Ratgeber ist.